Allgemeine Mietbedingungen

§ 1 Voraussetzung der Vermietung

Der Mieter oder von Ihm gestellte Fahrer muss im Besitz eines gültigen Personalausweises und einer gültigen Fahrerlaubnis sein und diese Papiere auf Verlangen dem Vermieter vorlegen. Einer dritten Person, die für den Mieter das Mietfahrzeug abholt, ist ein Auftragsschreiben zur Aushändigung an den Vermieter mitzugeben. Der Mieter hat sich über die rechtlichen Vorschriften betreffend das Mitführen von Anhängern zu informieren und diese einzuhalten. Dem Mieter ist es untersagt, das Mietfahrzeug dritten Personen zu überlassen, ausgenommen Familienangehörige, sowie Arbeitnehmer des Mieters.

§ 2 Vermietung für Fahrten in das Ausland

Fahrten ins Ausland dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter für das Mietfahrzeug auf seine Kosten eine Vollkasko-Versicherung abzuschließen oder einen dem Wert des Mietfahrzeuges entsprechenden Geldbetrag als Sicherheit zu hinterlegen. Der Mieter hat sich über die ausländischen Devisen-, Zoll- und Verkehrsvorschriften zu informieren und ohne Rücksicht auf ein Verschulden jeglichen Schaden zu ersetzen, der dem Vermieter durch Beschädigung des Mietfahrzeuges selbst oder infolge von Maßnahmen ausländischer Behörden gegen den Mieter, bzw. dessen Fahrer oder sonstige begleitende Personen entsteht. Insbesondere hat der Mieter bei Verhinderung der rechtzeitigen Rückgabe des Anhängers für diesen die Tagesmiete zu zahlen, ohne dass es eines Nachweises der anderweitigen Vermietmöglichkeit bedarf.

§ 3 Vorbestellung

Bei Vorbestellungen von Fahrzeugen — die im Falle mündlicher bzw. telefonischer Vereinbarung einer schriftlichen Bestätigung des Vermieters nicht bedürfen — besteht keine Haftung des Vermieters, wenn das vorbestellte Fahrzeug zum vereinbarten Abholtermin nicht einsatzfähig sein sollte. Der Vermieter braucht ein vorbestelltes Fahrzeug nicht länger als für den vereinbarten Abholzeitpunkt bereitzuhalten. Der Besteller ist verpflichtet, dem Vermieter jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch Nichtabholung des vorbestellten Fahrzeuges entsteht. Mindestens ist eine Tagesmiete für das vorbestellte Fahrzeug zu zahlen.

§ 4 Übernahme des Mietfahrzeuges

Das gemietete Fahrzeug ist bei der Vermiet-Agentur innerhalb der Öffnungszeiten zu übernehmen. Mit der Übernahme erkennt der Mieter an, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem, fahrbereitem, sauberem und mängelfreiem Zustand befindet, und dass das Zubehör sowie die Anhänger-Papiere einschließlich der grünen Versicherungsdeckungskarte vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand sind.

§ 5 Mietzeit

Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Eine Veränderung der vereinbarten Mietzeit ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Unabhängig von der vereinbarten Mietzeit darf der Mieter das Fahrzeug nur so lange nutzen, als ihm ausreichende Barmittel zur Befriedigung der Ansprüche des Vermieters zur Verfügung stehen. Bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter eine Vertragsstrafe von Euro 70,- zu zahlen sowie für jeden angefangenen Tag der Mietzeitüberschreitung die Tagesmiete für das jeweilige Mietfahrzeug. Ferner ist der Vermieter bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit sowie im Falle des Rücktritts vom Vertrage oder dessen Kündigung berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters wieder in seinen Besitz zu nehmen oder durch Dritte in Besitz nehmen zu lassen. Bei Überschreitung der Mietzeit haftet der Mieter für alle nach Ablauf der Mietzeit eingetretenen Haftpflicht- und Kaskoschäden.

§ 6 Sorgfaltspflicht des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Insbesondere hat der Mieter ständig die Verkehrs- und Betriebssicherheit (Reifendruck, Beleuchtungseinrichtung, Bremsenfunktion) des Mietfahrzeuges zu überprüfen.

Bei etwaigen zur Wiederherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich werdenden Reparaturen ist zuvor das Einverständnis des Vermieters einzuholen. Andernfalls trägt der Vermieter die Kosten nur für solche Reparaturen, die zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges unerläßlich waren. Weitergehende Aufwendungsersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.

Bei Reifenschäden wird seitens des Vermieters grundsätzlich kein Ersatz der zur Beseitigung aufgewandten Kosten geleistet. Der Mieter hat ferner für eine ordnungsgemäße Sicherung des Mietfahrzeuges gegen Diebstahl Sorge zu tragen und das Fahrzeug in einer Garage oder an einem in sonstiger Weise gesicherten Platz abzustellen. Bei Betriebsunfähigkeit des Anhängers auf freier Strecke sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung des Anhängers zu treffen. Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter unverzüglich die Polizei sowie den Vermieter zu benachrichtigen. Zeugen und alle sonstigen Beweismittel sind zu sichern. Der Mieter ist verpflichtet, bei Unfällen dem Vermieter, der Versicherung sowie der Polizei alle Auskünfte zu geben, die zur Aufklärung des Unfallherganges erforderlich sind.

§ 7 Versicherungsschutz

Das Mietfahrzeug ist durch den Vermieter gegen Haftpflichtschäden versichert. Bei Auslandsfahrten kann gem. § 2 dieser Bedingungen der Vermieter verlangen, dass der Mieter auf seine Kosten eine Vollkasko-Versicherung abschließt. Bei Schäden im angekoppelten Zustand haftet stets der Versicherer des Zugfahrzeuges.

§ 8 Rückgabe des Mietfahrzeuges

Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat der Mieter binnen der Öffnungszeiten der Miet-Agentur das Mietfahrzeug nebst Zubehör und Fahrzeugpapieren in einem einwandfreien Zustand dem Vermieter wieder zu übergeben. Etwaige während der Mietzeit aufgetretene Schäden am Fahrzeug, dessen Zubehör oder den Fahrzeugpapieren sind — ebenso bei Verlust — dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter haftet für alle Schäden, die infolge von Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sowie durch außergewöhnliche Abnutzung an dem Mietfahrzeug entstanden sind, sowie für die hierdurch bedingten Reparaturkosten, die eingetretene Wertminderung und die Kosten etwaiger Gutachten und der Rechtsberatung. Die Rückgabe des Mietfahrzeuges wird durch die Miet-Agentur oder deren Beauftragten schriftlich mit Datum und Zeitangabe auf dem Original des Mietvertrages sowie dessen Kopie quittiert.

§ 9 Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters, die infolge einer während der Mietzeit eingetretenen Verkehrsunsicherheit oder Betriebsunfähigkeit des Mietfahrzeuges entstanden sind. Die Haftung des Vermieters außer Vertragsverletzung oder Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Zahlung

Der Mietpreis ist grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer bei Abholung des Mietfahrzeuges in bar zu entrichten. Bei Verlängerung der Mietzeit nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter ist der nachzuberechnende Mietpreis bei Rückgabe des Mietfahrzeuges sofort in bar zu bezahlen. Alle Rechnungsbeträge sind netto zahlbar ohne Skonto.

§ 11 Rücktrittsrecht und Kündigungsrecht des Vermieters

Kommen dem Vermieter nach Vertragsabschluss Umstände zur Kenntnis, welche die Zahlungsfähigkeit des Mieters oder dessen Unzuverlässigkeit als bedenklich erscheinen lassen, so kann der Vermieter unter Darlegung dieser Umstände unter Fristsetzung sofortige Sicherheitsleistung in bar in Höhe des Wertes des Mietfahrzeuges verlangen. Kommt der Mieter der Aufforderung nach Sicherheitsleistung nicht nach, so kann der Vermieter nach Fristablauf vom Vertrage zurücktreten und die sofortige Herausgabe des Mietfahrzeuges verlangen oder sich in dessen Besitz setzen.

Im Falle grober Vertragsverletzung durch den Mieter kann der Vermieter auch ohne vorherige Anmahnung die fristlose Kündigung des Vertrages erklären und sofortige Herausgabe des Mietfahrzeuges verlangen.

§ 12 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Der Mieter kann mit einer Gegenforderung weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt der Sitz der jeweiligen Miet-Agentur vereinbart.

§ 14 Bezeichnung des Anhängers

Bei LKW, PKW oder Motorradvermietung ist das in diesem Vertrag hütende Wort “Anhänger” automatisch durch die auf das Fahrzeug mit dem im Mietvertrag amtlichen Kennzeichen zutreffende Bezeichnung LKW, PKW oder Motorrad ersetzt.